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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2015.77 (AG.2016.6))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2015.77 (AG.2016.6): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat über eine Beschwerde der A____ GmbH gegen die Konkurseröffnung entschieden. Die Gläubigerin B____ hatte den Konkurs beantragt, der am 15. Dezember 2015 eröffnet wurde, obwohl die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung erschienen war. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Datum in der Anzeige falsch gewesen sei und die Konkursforderung bereits beglichen sei. Das Gericht entschied, dass die Konkurseröffnung aufgrund des Verstosses gegen das rechtliche Gehör aufgehoben werden muss. Es wurden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. Der Richter, der den Entscheid gefällt hat, ist Dr. Marie-Louise Stamm.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2015.77 (AG.2016.6)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2015.77 (AG.2016.6)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2015.77 (AG.2016.6) vom 30.12.2015 (BS)
Datum:30.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Schlagwörter: Konkurs; Parteien; Zivilgericht; Verhandlung; Basel-Stadt; Entscheid; SchKG; Anzeige; Rechtsmittel; Konkurseröffnung; Gericht; Gläubigerin; Bundesgericht; Appellationsgericht; Erwägungen; Aufhebung; Termin; Zivilsachen; Ausschuss; Gerichtsschreiberin; Salome; Kramer; Konkursbegehren; Betreibung; Dienstag; Eingabe; Datum; Konkursverhandlung; Zivilgerichts
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 136 ZPO ;Art. 166 KG ;Art. 168 KG ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2015.77 (AG.2016.6)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss


BEZ.2015.77


ENTSCHEID


vom 30. Dezember 2015



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer




Parteien


A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...]


gegen


B____ Gläubigerin

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 15. Dezember 2015


betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG


Sachverhalt


Mit Anzeige vom 1. Dezember 2015 teilte das Zivilgericht Basel-Stadt den Parteien mit, dass die Verhandlung über das von der Gläubigerin gestellte Konkursbegehren in der Betreibung Nr. [...] auf Donnerstag, 15. Januar 2015, 15:00 Uhr angesetzt sei. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet, wobei in den Erwägungen festgehalten wurde, dass zur Verhandlung vom Dienstag, 15.Dezember 2015, 15:00 Uhr niemand erschienen sei. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 zugestellt. Sie erhebt dagegen mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung. Als Begründung führt sie an, dass das Datum in der Anzeige betreffend Konkursverhandlung fehlerhaft sei. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 ergänzt die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Sie macht geltend, die Anzeige habe das Datum des 15. Januar 2015 statt desjenigen des 15. Dezember 2015 enthalten. Überdies weist sie darauf hin, dass die Konkursforderung bezahlt sei; dazu reicht sie Unterlagen ein. Die Gläubigerin hat auf die Einreichung einer Antwort verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Sowohl die Beschwerde vom 18. Dezember 2015 als auch die Ergänzung vom 28. Dezember 2015 sind innert Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100]).


2.

Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet anlässlich der Verhandlung ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien (Art.171 SchKG). Den Parteien ist das Erscheinen freigestellt. Die Anzeige der Konkursverhandlung ist den Parteien zuzustellen (Art. 136 ZPO). Sie muss insbesondere Ort und Zeitpunkt der Verhandlung nennen (Nordmann, Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 168 SchKG N 9). Ist eine Partei nicht nicht rechtzeitig vorgeladen worden, kann sie auf dem Rechtsmittelweg die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangen. Die Aufhebung des Konkursentscheids hat deshalb zu erfolgen, weil die betreffende Partei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Diese Verletzung kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden (Nordmann, a.a.O., Art. 168 SchKG N15).


Das Zivilgericht hat die Parteien zu einem Termin vorgeladen, der bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Anzeige in der Vergangenheit lag. Offenbar wollte das Zivilgericht die Parteien auf Dienstag, 15. Dezember 2015, 15:00 Uhr vorladen. An diesem Termin wurde dann auch der Konkurs eröffnet. Aus Sicht der Adressaten wäre aber auch denkbar gewesen, dass die Verhandlung für Freitag, 15. Januar 2016 vorgesehen gewesen wäre. Jedenfalls wurden die Parteien zur Verhandlung vom 15.Dezember 2015 nicht vorgeladen. Im Übrigen war es in diesem Fall nicht Sache der Parteien, beim Zivilgericht betreffend Verhandlungstermin nachzufragen. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus dem SchKG noch aus der ZPO ableiten. Wenn selbst dem den Konkurs eröffnenden Konkursrichter nicht auffiel, dass in der Anzeige ein Termin in der Vergangenheit angegeben wurde, so durften die Parteien ihrerseits ohne weiteres davon ausgehen, dass die Verhandlung nicht am 15. Dezember 2015, sondern zum Beispiel am 15. Januar 2016 hätte stattfinden sollen.


Das Zivilgericht hat somit den Konkurs über die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet, weshalb der Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.


3.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:



://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung vom 15. Dezember 2015, 15:35 Uhr, aufgehoben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.


Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Gläubigerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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